Neuerdings scheinen die Gerichte eingesehen zu haben, dass eine regelrechte Abmahn-Industrie entstanden ist. Entsprechend häufiger wird zu Gunsten der Abgemahnten entschieden.
Nach einem Urteil des Amtsgerichtes Halle richtet sich die Höhe des Streitwertes danach, ob die Nutzung in kommerzieller Absicht erfolgt ist.
Bei den geltend gemachten anwaltlichen Gebührenansprüchen greift, soweit dessen Voraussetzungen – keine gewerbliche Nutzung und/oder kein wiederholter Zugang einer Abmahnung – vorliegen die am 09.10.2013 neu in Kraft getretene In dieser Vorschrift der Bundesregierung wird die Höhe der Abmahngebühr bei nicht gewerblicher Nutzung auf 100 Euro beschränkt.
Eine kommerzielle Nutzung liegt nur dann vor, wenn die Bereitstellung zur Erlangung eines wirtschaftlichen und kommerziellen Vorteils erfolgt, was zu einer Erhöhung des Streitwertes führt. Dafür sind indes keine Anhaltspunkte gegeben. Das Bild wurde nicht verwendet, um damit Verkäufe zu tätigen oder irgend einen anderen wirtschaftlichen Vorteil aus der Nutzung zu ziehen. Es geht also überhaupt nicht darum, ob die gesamte Webseite als »Gewerblich« oder privat anzusehen ist. Der Teil der Seite, auf dem das fragliche Bild verwendet worden ist, dient lediglich zur Information über ein kulturelles Thema ohne jede Gewinnabsicht.